Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied, dass das Unionsrecht einem urheberrechtlichen Anspruch auf Auskunft über Vorratsdaten nicht entgegensteht. Mitgliedsstaaten sind jedoch verpflichtet, einen solchen Auskunftsanspruch vorzusehen (C 461/10).
Das Österreichische Recht sieht zwar eine Auskunftspflicht für Access-Provider vor. In der Praxis war diese Möglichkeit jedoch bedeutungslos, weil nicht gespeichert wurde, wem jeweils welche IP-Adresse zugewiesen wurde.
Am 01.04.2012 ist nun das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung Inkraft getreten. Nunmehr wären konkrete Zuordnungen möglich. Nach Österreichischem Recht ist die Ausfolgung dieser Daten aber nur zulässig, wenn ein Straftatbestand verfolgt werden soll. In der Praxis bedeutet dies, dass Urheber, deren Rechte verletzte werden, nach geltendem Österreichischem Recht keine Möglichkeit haben, eine Auskunft darüber erhalten, wem eine IP-Adresse zugewiesen war.
Patrick Piccolruaz Rechtsanwalt in Bludenz