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10. Apr. 2017

Vorarlberg. Stilles Betteln "auf Vorrat" zu verbieten ist unzulässig

Unter „stilles Betteln“, versteht man das Bitten um finanzielle Hilfe in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise oder nur durch schriftlichen oder symbolischen Hinweis.

„Stilles Betteln“ darf an öffentlichen Orten nicht verboten werden, es sei denn, etwa die Anzahl der Bettler erschwert die Benützung des öffentlichen Ortes derart, dass ein Missstand vorliegt. Ein solcher Missstand muss jeweils ermittelt und nachgewiesen werden. Von der bloßen Anwesenheit einzelner Menschen, die „still“ um Hilfe bitten, kann eine Störung der öffentlichen Ordnung nicht ausgehen.

Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Missstand zwar hinsichtlich lit a („Märkte“ermittelt und nachgewiesen. Die zu den „Märkten“ bestehenden Erfahrungen wurden auf „Veranstaltungen“ (lit b) jedoch undifferenziert übertragen. Ein gleichsam „auf Vorrat“ erlassenes Verbot auch des stillen Bettelns auf Veranstaltungen vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass es zur Abwehr eines zumindest unmittelbar zu erwartenden Missstandes iSd § 7 Abs 3 Vbg Landes-SicherheitsG erforderlich ist.

Der VfGH hat daher § 1 lit b der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. 12. 2015, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. 12. bis 21. 12. 2015, als gesetzwidrig aufgehoben (Aufhebung kundgemacht in LGBl 2017/21).

VfGH 14. 3. 2017, V 23/2016


Kategorien: Sonstiges

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