Für die Vergabe von Kassenverträgen Frauenärzte gibt es
Zusatzpunkte für Frauen. Ein Einspruch gegen diese Bestimmung wegen
Diskriminierung männlicher Bewerber hatte vor dem Verfassungsgerichtshof
keinen Erfolg (VfGH 09.12.2014, V 54/2014) Die inkriminierte Bestimmung soll helfen den Mangel an weiblichen Frauenärzten zu beheben und so weiblichen Patienten eine gleichwertige Wahlmöglichkeit zwischen weiblichen und männlichen Vertragsärzten ermöglichen. Im Hinblick auf diese Begründung erscheint die Bestimmung nicht unsachlich und es liege auch keine Diskriminierung vor.
Bevorzugung von Frauen "derzeit" sachlich gerechtfertigt
Das Höchstgericht wie es in der Begründung allerdings darauf hin, dass diese Bevorzugung von Frauen
nur so lange sachlich gerechtfertigt werden könne,
als ein erheblicher Mangel an weiblichen Fachärzten für Frauenheilkunde bestehe. Das bedeutet, dass durch Zeitablauf die angefochtenen Vorschriften gesetzwidrig werden könnten, nämlich dann, wenn eine ausreichende Versorgung erreicht wurde. Dies ist nach Auffassung Höchstgerichtes derzeit aber noch nicht der Fall.
Diese Entscheidung zeigt, dass der Verfassungsgerichtshof, der in Bezug auf Diskriminierung immer sehr strenge Maßstäbe angelegt im konkreten Fall durchaus pragmatisch und flexibel argumentieren und entscheiden kann. Wenn es sachliche Begründung für Ungleichbehandlung gibt dann, so scheint es, darf durchaus eine Bevorzugung bzw. eine Benachteiligung stattfinden. Es wird im
Einzelfall abzuwägen sein, ob die einer Verordnung oder einem Gesetz zu Grunde liegende Begründung für Ungleichheit nach objektiven Kriterien rechtfertigbar ist.