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7. Apr. 2017

VfGH - Unvollständiger Ersatz der Verteidigerkosten bei Freispruch rechtens

Nach § 393a Abs 1 StPO kann das Gericht einem Angeklagten, dessen Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Freispruch oder Einstellung geendet hat, einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zusprechen, den der Bund zu leisten hat. Dieser Beitrag umfasst die nötigen und tatsächlich bestrittenen Barauslagen sowie einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, der je nach Verfahrensart bis zu einer bestimmten Obergrenze gestaffelt ist.

Der VfGH sieht darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Von Verfassungs wegen ist dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt, ob er einem Angeklagten im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten einräumt oder nicht. Diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten und die betragsmäßige Beschränkung des - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Kostenersatzes bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens ist nach Ansicht des VfGH auch nicht in sich unsachlich.

Ein allgemeiner Anspruch eines Angeklagten auf Ersatz der aufgewendeten Verteidigungskosten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens kann auch nicht aus Art 6 Abs 2 EMRK bzw Art 6 Abs 3 lit c EMRK abgeleitet werden.

VfGH 14. 3. 2017, G 405/2016, G 431/2016, G 452/2016, G 453/2016

 

Kategorien: Sonstiges

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