Der Kompetenztatbestand des Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG (Tierschutz) umfasst Angelegenheiten der Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden, sohin auch von Jagdhunden; diesbezügliche Regelungen fallen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Bundesgesetzgeber verstößt auch nicht gegen das Berücksichtigungsprinzip, wenn er die zulässigen Maßnahmen der Ausbildung von Jagdhunden beschränkt und t
ierquälerisches Verhalten im Rahmen der Ausbildung verwaltungsstrafrechtlich ahndet. Den
Ländern steht es nach Art 15 B-VG offen,
nähere Regelungen über die Kenntnisse zu erlassen, die ein Jagdhund erwerben muss.
Die Regelungen über das Verbot der Tierquälerei im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden hindern den Antragsteller (ein Jäger und Jagdhundeführer) nicht, einen Jagdhund zu besitzen und ihn auszubilden, sondern beschränken ihn lediglich in den zulässigen Methoden seiner Ausbildung. Die in den Z 3a, 4, 9 und 10 des § 5 Abs 2 TSchG festgelegten Verbotstatbestände dienen dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes und sind zur Sicherung dieses Interesses erforderlich und verhältnismäßig. Es fällt nämlich in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Formen der Tierquälerei verpönt sind, und konkretisierende Regelungen hiezu vorzusehen.
Dem Tierschutzgesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er eine
einzige Ausnahme vom umfassenden Verbot der Tierquälerei (die Verwendung von näher umschriebenen Korallenhalsbändern) nur für die Ausbildung von
Diensthunden der Sicherheitsexekutive für die Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw die Ausbildung von Diensthunden des Bundesheeres für die Zwecke der umfassenden Landesverteidigung und anderer Aufgaben des Bundesheeres vorsieht.>
VfGH 4. 3. 2015, G 167/2014, V 83-84/2014