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29. Mrz. 2017

Vertraulichkeit-Vermerk schützt nicht vor Schadensersatz

Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er gem § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nicht, wenn er (oder der Empfänger der Mitteilung) an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dabei kommt es nicht nur auf die Geheimhaltungsabsicht des Mitteilenden an; entscheidend ist, ob und aus welchen Gründen er rechnete und rechnen durfte, dass seine Mitteilungen vertraulich behandelt werden. Eine Tatsachenmitteilung wird auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde.

Für die Vertraulichkeit einer Mitteilung reicht es nicht aus, dass der Absender auf der Mitteilung den Vermerk „vertraulich“ angebracht hat. Nur aus weiteren Umständen könnte sich ergeben, dass der Miteilende berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass der Mitteilungsempfänger dem Vermerk auch entsprechen wird.

OGH 30. 1. 2017, 6 Ob 202/16y

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