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23. Okt. 2015

Vertragsdiskussion-Schweigen ist keine Zustimmung

Grundsätzlich ist es möglich, einen Vertrag nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung sondern auch stillschweigend abzuschließen. Im letzteren Fall ist es aber eine Interpretationssache, ob wirklich eine verbindliche Willensbekundung vorliegt. 
Die Mieter eines Hauses waren zu einer Versammlung eingeladen worden. Der Vermieter informierte über Sanierungsmaßnahmen. Die alten Klimageräte seien mit der neuen Fassade nicht kompatibel. Wer sich also weiterhin eine Klimaanlage wünsch, müsse diese selber bezahlen. Der Vermieter fragte noch ob jemand Widerspruch erhebe. Niemand meldete sich.


Im Hause hatte eine GmbH ein Geschäftsraum gemietet. Dessen Geschäftsführer war bei dieser Sitzung anwesend. Als es im folgenden Sommer heiß wurde begehrte diese Firma eine Mietzinsminderung bzw. leistete eine entsprechend geringere Mietzinszahlung. Der Vermieter akzeptierte diese Mietzinsminderung nicht und verwies darauf, dass eine Vereinbarung vorlege wonach jeder Mieter selbst für eine Klimatisierung seiner Räume sorgen müsse.


Die Untergerichte gaben dem Vermieter Recht. Die Ankündigung des Vermieters, dass künftig die Mieter für Klimageräte zahlen müssten, stelle ein Angebot zur Vertragsänderung dar. Dieses sei stillschweigend angenommen worden. Nach Treu und Glauben müsse man erwarten, dass im Falle einer Nichtzustimmung Widerspruch erhoben werde.


Durch die Gerichtshof sah das aber ganz anders. Die Versammlung der Mieter sei eine reine Informationsveranstaltung gewesen. Was der Vermieter zu den Klimaanlagen gesagt habe seien nur eine Darstellung seiner Ansichten gewesen. Dies sei kein formelles Anbot zu einer Vertragsänderun gewesen. Deshalb sei es auch irrelevant wie die Adressaten darauf reagiert hätten. Das Höchstgericht wörtlich:“ Einer solchen, nicht an eine Einzelperson gerichteten Erklärung bei einer Informationsveranstaltung kommt aus objektiver Sicht ebenfalls nur Informationscharakter über die Ansichten des Vermieters zu „. Die Frage, ob es Widerspruch gebe, sei nur eine Aufforderung gewesen in eine Diskussion einzutreten (OGH 9 Ob 23/15 w)

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