Zu einem Kaufvertrag war ein Nachtrag verfasst und unterfertigt worden in dem der Kaufpreis abgeändert worden war. Es hatte sich ein Rechenfehler eingeschlichen, zu übernehmende Kreditverbindlichkeiten waren nicht einbezogen worden. Das Grundbuchsgericht verlangte dass auch dieser Nachtrag der Grund Verkehrsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden müsse. Der oberste Gerichtshof sah dies jedoch anders. Der Hauptgegenstand des Vertrages habe sich nicht wesentlich verändert, daher könne man auch nicht von einem neuen Verpflichtungsgeschäft sprechen. Die Genehmigung umfasse daher auch den Nachtrag bzw. sei dafür kein neuerliches Genehmigungsverfahren erforderlich (OGH 19. Juni 2015,5 OB 114/15 Y)