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16. Nov. 2017

Verletzung durch Krampus bei "Krampuslauf" - kein Schadensersatz

Der beklagte Krampusverein veranstaltete im Ortszentrum einen Krampuslauf, an dem sich mehrere Krampusgruppen beteiligten. Die Klägerin nahm an dieser Veranstaltung als Zuschauerin teil. Sie befand sich mitten im Geschehen, als sie offensichtlich von einer am Handgelenk eines Krampusses baumelnden Rute am Auge verletzt wurde.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines Betrages von 8.280,– € an Schadenersatz gerichtete Klagebegehren der Klägerin ab. Das Berufungsgericht bejahte hingegen die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach.

Der Oberste Gerichtshof stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Er verneinte zunächst eine Haftung der beklagten Partei aufgrund des Genehmigungsbescheides des Bürgermeisters nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz. Für die in einer Nebenbestimmung dieses Bescheides angeordnete Haftung der beklagten Partei als Veranstalter „für Sach- und sonstige Schäden im Rahmen der Veranstaltung, die durch Besucher oder Mitwirkende der Veranstaltung verursacht werden, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden könne“, fehle jegliche Grundlage im Salzburger Veranstaltungsgesetz.

Die beklagte Partei hafte aber auch nicht aus einer Unterlassung von gebotenen Sicherungsmaßnahmen. Die Besucher des Krampuslaufs seien während des Freilaufs, der an den Umzug anschließe, nicht bloß Zuschauer, sondern Mitwirkende an einem Schauspiel zumindest folkloristischer Art. Auch die Klägerin habe sich mitten im Geschehen befunden, als sie verletzt worden sei. Der Umstand, dass ein Krampus nicht zu jeder Zeit seines Treibens die Rute unter Kontrolle habe, sei für jeden Teilnehmer erkennbar und einschätzbar. „Herumtanzen und Herumfuchteln“ des Krampusses in der Gruppe von „Besuchern“ seien typische, in der Natur des einfachst strukturierten „Spiels“ des Freilaufs gelegene Handlungen, auf die sich die Teilnehmer einstellen könnten. Der Klägerin sei daher eine Selbstsicherung gegen das typische Risiko einer Gefährdung durch eine sich in einem eingeschränkten Bereich unkontrolliert bewegende Rute zumutbar gewesen.

OGH 10 Ob 15/08s

 

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