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26. Jun. 2012

Vergaberecht: Frauenförderung, erhöhter Schwellenwert, neue Direktvergabe

Eine neue Form der „Direktvergabe“ kommt, der Schwellenwert für die Pflicht zur Ausschreibung wird dauerhaft erhöht. Die Frauenförderung hält verstärkt Einzug.

Am 1.April trat die Novellierung des Bundesvergabegesetzes (BVergG) sowie ein neues Gesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich in Kraft. Dadurch kommt es zu umfassenden Änderungen und Vereinfachungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Auch auf Frauenförderung wird in Zukunft mehr Augenmerk gelegt.

Die BVergG-Novelle betrifft hauptsächlich wertmäßig kleinere und mittelgroße Aufträge („Unterschwellenbereich“). Einerseits entlasten die neuen Regeln (BGBlI 2012/10) Unternehmen, da sie den administrativen Aufwand erheblich reduzieren. Öffentliche Auftraggeber können andererseits für ihre Beschaffungen auf flexiblere Instrumente zurückgreifen, was die staatlichen Haushalte entlastet.

Der Schwellenwert für sogenannte „Direktvergaben“ wird dauerhaft erhöht. Wegen der Wirtschaftskrise besteht derzeit noch die Möglichkeit, Leistungen ohne förmliches Vergabeverfahren unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmen zu beziehen, solange der geschätzte Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt. Ende 2012 hätte dieser Schwellenwert wieder auf 40.000 bzw. 60.000Euro im Sektorenbereich (Energie-, Wasserversorger, Verkehrsleistungen, Postdienste) sinken sollen. Durch das neue Gesetz sind nach diesem Zeitpunkt „konventionelle“ Direktvergaben bis 50.000 Euro (bzw. 75.000 im Sektorenbereich) möglich. Zugleich wird eine neue Verfahrensart geschaffen: Mit der „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“ können, ähnlich wie bei der „konventionellen“ Direktvergabe, Beschaffungen weitgehend unbürokratisch abgehandelt werden. Trotzdem bleibt genug Transparenz gewahrt, weil die beabsichtigte Vergabe vorab öffentlich bekannt gemacht werden muss. Zudem müssen objektive und faire Auswahlkriterien festgelegt werden. Dieses Verfahren steht bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis 130.000 und bei Bauleistungen bis 500.000Euro offen.

Weniger Aufwand, mehr Dynamik
Mehr Dynamik verspricht auch die neue Möglichkeit, bei Direktvergaben zu Vergleichszwecken und zur Markterhebung verbindliche Angebote einzuholen. Bisher durften Auftraggeber nur unverbindliche Preisauskünfte abfragen.+++ In Vergabeverfahren müssen die Unternehmen in der Regel viele Nachweise (Gewerbeberechtigungen, Bonitätsauskünfte etc.) vorlegen. Dies belastet kleine und mittlere Unternehmen erheblich. Künftig muss nur noch im Oberschwellenbereich (Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 200.000, Bauaufträge über fünf Mio. Euro) der Zuschlagsempfänger Eignungsnachweise beibringen. Im Unterschwellenbereich wird die Möglichkeit der Eigenerklärung weitaus öfter zum Einsatz kommen: Damit erklärt der Unternehmer, dass er die nötigen Eignungskriterien erfüllt und die jeweiligen Nachweise auf Aufforderung unverzüglich vorlegen kann.+++ Als Folge der Rechtsprechung des EuGH wurde ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch im BVergG implementiert. So können übergangene Bewerber oder Bieter bei einem hinreichend qualifizierten Gesetzesverstoß eines öffentlichen Auftraggebers Schadenersatz für die Kosten der Angebotsstellung und der Teilnahme am Vergabeverfahren verlangen. Ein Verschulden des Auftraggebers ist nicht mehr erforderlich.

 Ein neues Gesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich schafft Spezialregelungen für das öffentliche Beschaffungswesen im Rüstungs- und Sicherheitsbereich und sollte in diesem viel kritisierten Bereich die Transparenz erhöhen.

Schlussendlich werden – nach dem Vorbild z.B. von Wien oder Graz – Direktvergaben etwa des Bundeskanzleramts ab sofort im Zeichen der Frauenförderung stehen. Nach einem Erlass des Bundeskanzleramts müssen Bieter sich bei der Angebotslegung dazu verpflichten, bei der Auftragsausführung in ihrem Unternehmen frauenfördernde Maßnahmen (z.B. bevorzugte Aufnahme von Frauen, Ausbildungsmöglichkeiten, Förderung der Väterkarenz oder Einsetzen von Frauenbeauftragten) zu setzen. Wie viel sie tun müssen, hängt von der Beschäftigtenzahl ab. Wird den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachgekommen drohen bis zu 10.000Euro Pönale. Das Verkehrsministerium hat einen gleichartigen Erlass angekündigt.

Stefan Müller Rechtsanwalt Bludenz  

Kategorien: Sonstiges

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