Wird im Zuge eines Vergabeverfahrens
nach Abschluss desselben eine
Berichtigung verschickt so fällt diese nicht unter die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem BVergG.
Die Versendung einer Berichtigung nach erfolgter Prüfung der Ausschreibung stellt keine gesondert in anfechtbare Entscheidung dar und ist daher die
Offenlegung des Adressatenkreises im Zuge der Versendung der Berichtigung
keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht (VwGH 15. Dezember 2014,2 1013/04/0119)