suchen

16. Feb. 2015

Verfassungsgerichthof zur Parteienstellung der Verwaltungsgerichte

Vor einem Jahr, am 01.01.2014 sind die wesentlichen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 in Kraft getreten. In umfassender Weise wird nun im Bereich des öffentlichen Rechtes gerichtlicher Rechtsschutz gewährt.

Die organisatorischen Anlaufschwierigkeiten sind weitgehend beseitigt worden. In einer Frage bedurfte es jedoch der Klarstellung durch das Höchstgericht. Nunmehr hat VfGH eine solche Entscheidung erlassen (G 30-31/2014). Es ging um die Bestimmung des § 83 Abs. 1 VfGG. Sie wurde per 30.06.2015 als Verfassung widrig aufgehoben.

Parteistellung vor VfGH muss neu geregelt werden


In dem Verfahren ging es darum, ob der erstinstanzlichen Behörde allein (wie es das Gesetz vorsieht) oder darüber hinaus dem zuletzt befassten Verwaltungsgericht Parteienstellung vor dem Höchstgericht zukommt oder nicht.

Nach bekämpften Bestimmung hat derzeit nur die Erstinstanz-Behörde ein solches Recht als „Beschwerdegegner im Verfahren vor dem VfGH als Partei aufzutreten. Das belangte Verwaltungsgericht war bisher nicht Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Bundesregierung hat in dem Verfahren gemeint, dass das verfassungsgerichtlichen Verfahren in besonderen Maße ein dem Zivilprozess vergleichbares Verfahren sei. In einem solchen hätten die Gerichte ja auch keine Parteienstellung. Die Argumentation überzeugte den Verfassungsgerichtshof jedoch nicht.

Verwaltungsgerichte werden "Partei"


Im Verwaltungsverfahren gebe es nämlich die Besonderheit, dass die Behörde, die zunächst in 1. Instanz entscheidet im Beschwerdeverfahren Partei ist. Im Zivilprozess stehen sich aber zwei gleichwertige Parteien bzw. Verfahrensgegner gegenüber, meinte der Verfassungsgerichtshof.

Dazu kommt noch, dass die Behörde als Partei vor dem Höchstgericht eine Entscheidung vertreten müsste, mit der ihre eigene abgeändert worden war. Die Behörde hätte sohin unter Umständen eine Entscheidung zu verteidigen, die sie im Ergebnis nicht für richtig hält.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet nun, dass vor dem Höchstgericht neben der Behörde die in 1. Instanz entscheidet auch das belangte Verwaltungsgericht als Partei auftreten kann.

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.