Wenn der obsorgberechtigte Elternteil
Besuchskontakte mit einem Kind
schuldhaft vereitelt, ist er dem anderen Teil
grundsätzlich zum
Schadenersatz verpflichtetet. Dies kann auch Schmerzensgeld beinhalten, allerdings
nur dann wenn die seelische Beeinträchtigung
“ Krankheitswert“ erreicht. Der Ersatz vom Trennungsschmerz
ohne Krankheitswert kommt nur bei
grobem Verschulden in Betracht. Er scheidet meist aber schon deshalb aus, weil der Schmerz über die vorübergehende Trennung vom Kind das beim anderen Elternteil wohlbehütet war regelmäßig nicht mit der Trauer über den Tod eines nahen Angehörigen vergleichbar ist (OGH 27. November 2014,9 Ob 28/14 d)