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16. Mrz. 2015

Vereitelung von Besuchskontakten - eingeschränkter Schadenersatz

Wenn der obsorgberechtigte Elternteil Besuchskontakte mit einem Kind schuldhaft vereitelt, ist er dem anderen Teil grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtetet. Dies kann auch Schmerzensgeld beinhalten, allerdings nur dann wenn die seelische Beeinträchtigung “ Krankheitswert“ erreicht. Der Ersatz vom Trennungsschmerz ohne Krankheitswert kommt nur bei grobem Verschulden in Betracht. Er scheidet meist aber schon deshalb aus, weil der Schmerz über die vorübergehende Trennung vom Kind das beim anderen Elternteil wohlbehütet war regelmäßig nicht mit der Trauer über den Tod eines nahen Angehörigen vergleichbar ist (OGH 27. November 2014,9 Ob 28/14 d)

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