Ist in den Vereinsstatuten eine Schlichtungsstelle für interne Streitigkeiten festgelegt worden, so ist in solchen Fällen diese in aller erster Linie anzurufen. Erst wenn der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft ist, kommt eventuell der ordentliche Rechtsweg über die Gerichte in Frage.
Eine Ausnahme davon ist aber vorstellbar, wenn es nach den Umständen dem Betroffenen unzumutbar ist, die Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen, z.B. wenn sich der Verein weigert, die Namen von potenziellen Schiedsrichtern zu nennen, oder jedenfalls selbst solche zu ermitteln (OGH 22.04.2014, 7 Ob 38/14k).