Ein Mobilfunkbetreiber bot mehrere Tarife für
„unlimitiertes Surfen im Internet“ an. Diesen Anboten war jedoch gemeinsam dass die
Downloadgeschwindigkeit nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens auf 64 kbit/s gedrosselt wurde. In der Fernsehwerbung wurde der Eindruck erweckt, als könne der Kunde so vieles mobiles Internet nutzen wieder er will. Die Drosselung war nur aus
kleingedruckten Hinweisen zu entnehmen und in der Internetwerbung nicht erwähnt worden.
Drosselung ja, aber ohne "gravierende Einschränkung"
Der oberste Gerichtshof (OGH 21. 10. 2014,4 Ob 137/14 x) sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch eine irreführende Werbung. Er vertrat die Auffassung, der durchschnittliche Kunde verstehe unter unlimitierten Surfen die Nutzung der angebotenen Dienste mit angemessener Geschwindigkeit. Der Kunde müsse
zwar erwarten, dass sich die
Geschwindigkeit nach dem
Erreichen eines entsprechenden Datenvolumens verringert. Wenn ihm aber unlimitiertes Surfen zugesagt wird darf er annehmen, dass diese Drosselung nicht zu einer gravierenden Einschränkung der Internetnutzung führt. Er muss also zwar kleinere Unannehmlichkeiten wegen eines etwas langsameren Internets in Kauf nehmen. Wenn aber die Drosselung
so stark ist, das man
nicht mehr von einer geringfügigen Wirkung sprechen kann, war die Zusage unlimitierten Surfens irreführend.
Hinweise im Kleingedruckten ungenügend
Die Hinweise im Kleingedruckten erachtete das Gericht nicht für ausreichend zumal sie so formuliert waren, dass ein
Durchschnittsverbraucher sie nicht angemessen
interpretieren konnte. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass sich das Angebot etwa nur an Kunden gerichtet hätte, die technisch besonders versiert sind und denen die in den Hinweisen angeführte geringere Downloadgeschwindigkeit ein Begriff gewesen wäre.
Der Rechtsstreit muss dennoch teilweise
neu durchgeführt werden, um zu klären, ob das Herunterladen von
Videos derart langsam ist, dass man es als
"faktisch unmöglich" bezeichnen muss. Das Höchstgericht konnte sich also im konkreten Rechtsstreit noch nicht mit der weitergehend erhobenen Klage befassen ob die Drosselung so stark wirke, dass Internetnutzung “ faktisch unmöglich“ ist.