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25. Jan. 2018

Unfall auf Zugang-Rolltreppe - keine eisenbahnrechtliche Haftung

Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind von der besonderen Gefährdungshaftung für Eisenbahnen (U-Bahnen) erfasst. Ist der Vorgang des Ein- und Aussteigens abgeschlossen, so wirkt sich die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht mehr aus.

Die Klägerin benützte in einer U-Bahn-Station eine Rolltreppe und fuhr mit dieser abwärts. Nachdem eine vor der Klägerin befindliche Frau von den fahrenden Stufen auf den fixierten Teil der Rolltreppe übergewechselt war, geriet diese mit dem Bleistiftabsatz ihres Stöckelschuhs in einen Spalt zwischen zwei Abdeckplatten. Beim Versuch, sich zu befreien, wurde eine Abdeckplatte um einige Zentimeter angehoben. Die Klägerin stolperte über dieses Hindernis, kam zu Sturz und verletzte sich. Die Rolltreppe war vorschriftskonform errichtet. Zum Unfall kam es aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände.

Die Klägerin begehrte Schmerzengeld.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab, weil von einer Rolltreppe keine besondere Gefahr ausgehe und die beklagte U-Bahn-Betreiberin keine Pflichtverletzung treffe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Er hielt fest, dass eine Zuordnung zum „Betrieb einer Eisenbahn“ (hier U-Bahn) voraussetzt, dass ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit einem bestimmten Betriebsmittel der Eisenbahn (U-Bahn) besteht. Ist der Vorgang des Einsteigens in die bzw des Aussteigens aus der U-Bahn abgeschlossen, so wirkt sich die Betriebsgefahr der U-Bahn nicht mehr aus. Die Benützung einer Rolltreppe in einer U-Bahnstation weist daher keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U-Bahn auf. Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen auch nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren. Schließlich liegt auch keine schuldhafte Verletzung der nebenvertraglichen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten vor.

OGH 8Ob 64 12d

 

 

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