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24. Feb. 2016

Truppenverpflegung ist Amtshandlung

Ein Vizeleutnant des Bundesheeres hatte Red Bull in Werte von 3000 € eingekauft. Er verwendete diese aber nicht widmungsgemäß sondern verkauft die Getränke weiter und behielt den Erlös für sich.

Der Mann wurde in erster Instanz verurteilt. Vor dem OGH brachte er vor, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht als Amtshandlungen angesehen werden dürften. Er habe dabei nicht als Organ der Hoheitsverwaltung gehandelt.

Die Höchstrichtern waren anderer Auffassung. Es sei Aufgabe des Bundesheeres, die ständige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Dies sei nur möglich, wenn man die personellen und materiellen Voraussetzungen hierfür herstelle. Dazu gehöre eben auch die Truppenverpflegung. Der Vizeleutnant habe daher im Rahmen der Hoheitsverwaltung die Aufgabe gehabt in Bezug auf die Truppenverpflegung zu disponieren und sich dabei nicht gesetzeskonform verhalten. Es liege also ein Amtsmissbrauch vor (17 Os 27/15 x).

Kategorien: Sonstiges

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