suchen

22. Sep. 2014

Tonbandüberwachung = schwere Eheverfehlung

Eine systematische, verdeckte und identifizierende technische Überwachung des untreuen Ehegatten (hier: durch ein verstecktes Tonbandgerät) kann in Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in dessen Persönlichkeitsrecht nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich ausnahmsweise um das schonendste bzw einzig mögliche Mittel zur Beschaffung von Beweisen für den Ehebruch handelt. Ansonsten stellt diese Überwachungsmaßnahme selbst eine Eheverfehlung dar.

Um Beweise für die Untreue ihres Ehegatten – eines an einer Universitätsklinik tätigen Facharztes – zu erlangen, richtete die Ehefrau in dessen Dienstzimmer eine Tonüberwachung ein und nahm damit in Kauf, neben den gewünschten Informationen auch unbefugt Zugang zu vertraulichen Patienteninformationen zu erlangen. Die mit dieser Abhöraktion verbundene Verletzung der beruflichen Integrität des untreuen Ehegatten kann als Eheverfehlung qualifiziert werden, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar zerrüttet war oder nicht (Zurückweisung der Revision). Anstatt des Alleinverschuldens des untreuen Ehegatten, dem nicht nur der Ehebruch, sondern auch die Verletzung seiner Unterhaltspflicht und der Pflicht zur anständigen Begegnung vorzuwerfen ist, sprach das Berufungsgericht in Hinblick auf die Abhöraktion seiner Ehegattin lediglich sein überwiegendes Verschulden aus. Der OGH hielt diese Bewertung für vertretbar und wies die Rechtsmittel der Streitteile mangels erheblicher Rechtsfrage zurück (OGH 29. 11. 2013, 8 Ob 115/13i).

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.