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29. Mai. 2017

Tödlicher Unfall am Strand – kein Arbeitsunfall

Der Kläger, ein Lehrer aus den Niederlanden, nahm im Auftrag seines österreichischen Dienstgebers an einer internationalen Lehrerkonferenz in Portugal teil. Die Rückreise verzögerte sich wegen eines Defekts am Flugzeug. Während der Wartezeit unternahm der Kläger mit seiner Familie, die er auf eigene Kosten auf die Dienstreise mitgenommen hatte, einen Spaziergang am Strand. Dabei wurde sein 3-jähriger Sohn plötzlich von einer hohen Welle erfasst und mitgerissen. Der Kläger, ein ausgebildeter Rettungsschwimmer, versuchte seinen Sohn zu retten, und ertrank dabei wie auch sein Sohn.

Die Vorinstanzen gaben dem auf Teilersatz der Bestattungskosten und auf Witwenrente gerichteten Klagebegehren der Witwe statt.

Der Oberste Gerichtshof verneinte hingegen eine Ersatzpflicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Selbst wenn man annehmen wollte, der Spaziergang am Strand während der Wartezeit im Rahmen der Dienstreise sei noch unter Unfallversicherungsschutz gestanden, treffe dies jedenfalls auf den Lebensrettungsversuch nicht mehr zu. Bei ihm sei der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit jedenfalls unterbrochen gewesen. Im Hinblick auf den Unfallort in Portugal komme auch ein Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 2 und Abs 4 ASVG nicht in Betracht, weil sich der Unfall nicht in Österreich oder im Gebiet eines Nachbarstaates ereignet habe.

OGH | 10 ObS 9/06f 



OGH | 10 ObS 9/06f
OGH | 10 ObS 9/06f
OGH | 10 ObS 9/06f

Kategorien: Sonstiges

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