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17. Jan. 2018

Tierherde nahe Autobahn - einfacher elektrischer Weidezaun ungenügend

Befindet sich eine Weidefläche in unmittelbarer Nähe einer Autobahn, ist der Tierhalter zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Ein elektrischer Weidezaun mit (teilweise) nur einfacher Drahtführung kann für eine ordnungsgemäße Verwahrung der Tiere unzureichend sein.

Der Kläger stieß auf der Inntal-Autobahn mit seinem Pkw gegen ein Jungrind, das mit seiner Herde aus ungeklärten Gründen von der nahe an der Autobahn gelegenen Weidefläche des beklagten Tierhalters entwichen war und sich auf die Autobahn verirrt hatte. Der Pkw überschlug sich und kam auf der Fahrbahn zu liegen. Danach ereignete sich noch eine Folgekollision. Die Weidefläche war durch einen Elektrozaun gesichert, der an der Ausbruchstelle nur mit einfachem Draht ausgeführt war.

Die Vorinstanzen bejahten die Verpflichtung des Tierhalters zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger. Sie vertraten die Ansicht, dass ihm der Nachweis der objektiv gebotenen Sorgfalt bei der Verwahrung seiner Rinderherde nicht gelungen sei.

Der Oberste Gerichtshof vermochte darin keine grobe Fehlbeurteilung zu erkennen und wies die Revision des Tierhalters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er hielt fest, dass in der bisherigen Rechtsprechung die Verwahrung von Weidevieh mit elektrischem Weidezaun im Allgemeinen zwar als ausreichend angesehen, stets aber auch betont wurde, die Verwahrung in der Nähe von stark befahrenen Straßen müsse besonders sorgfältig erfolgen. Im zu beurteilenden Fall reichte die Weidefläche bis auf wenige Meter an die Autobahn heran, für das Vorhandensein abschreckend wirkender natürlicher Hindernisse gab es im Verfahren keinen Anhaltspunkt. Das Erstgericht hatte – gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen – überdies festgestellt, dass die Verwendung eines Weidezauns mit durchgehend zwei- oder dreifacher Drahtführung zu einer erhöhten Hütesicherheit geführt hätte. Unter diesen Umständen erwies sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen im konkreten Einzelfall als vertretbar.

OGH 2 Ob 85/11f

 

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