Eine unachtsame Kundin trat im stark frequentierten Supermarkt unmittelbar vor einigen Warentransportwagen, der von der Mitarbeiterin der Supermarktbetreiberin mit Schrittempo vor sich her geschoben wurde. Der Markt war damals sehr stark stark frequentiert. Die Kundin verletzte sich.
In dem Rechtsstreit ging es um die
Frage, wie man sich in einem außerordentlich
stark frequentierten Supermarkt zu bewegen hat und welche Vorsichtsmaßnahmen diesbezüglich insbesondere die Mitarbeiter des Supermarkts einzuhalten haben.
Jederzeit mit unaufmerksamen und abgelenkten Kunden rechnen
Der OGH (19. November 2014,3 Ob 160/14 x) vertiefte sich in die Problematik und führte dazu aus, dass Kunden üblicherweise durch das
Suchen von Waren
in den Regalen abgelenkt sein und
daher mit überraschenden Bewegungen gerechnet werden müsse. Darauf hätten sich die
Mitarbeiter einzustellen, gegebenenfalls entsprechende
Abstände einzuhalten und und
ihre Bewegungen insbesondere beim Verschieben von Wagen auf diese Umstände
anzupassen.
Unverminderte Schrittgeschwindikeit im Gedränge
Eine unverminderte Schrittgeschwindigkeit, wenn sich in der Nähe unachtsame Kunden befinden, sei unvorsichtig. Wegen der Notwendigkeit, die körperliche Unversehrtheit der Kunden zu wahren, könne in der
Verpflichtung, sich unter solchen Umständen
besonders langsam zu bewegen, kein unzumutbares Verhalten erblickt werden.
Nach unterschiedlichen Entscheidungen der unteren Instanzen gab der OGH schließlich der Klägerin teilweise recht. Die Angestellte des Supermarkts als Erfüllungsgehilfin dieses Betriebes habe sowohl einen
zu geringen Sicherheitsabstand als auch ein zu hohes Gehtempo zu verantworten. Es sei zwar eine
akustische Warnung erfolgt, der Angestellte hätte aber darauf
achten müssen ob sie damit auch die
entsprechende Wirkung erzielt. Bis dahin dürfe im Zweifel aber nicht darauf vertraut werden, dass die angesprochene ihr Verhalten auf den sich nähernden wahren Transportwagen einstellen werde.
Auf der anderen Seite sah der OGH bei der
Kundin wegen ihrer Unaufmerksamkeit ein erhebliches
Mitverschulden, darüber muss in einem neuen Rechtsgang entschieden werden