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6. Jun. 2013

Sozialwidrige Kündigung: Kein Schadenersatz

Frau wird nicht entschädigt, auch wenn sie wegen früheren Pensionsantritts weniger erhält.

Wien/Aich. Wer von einer Kündigung besonders hart getroffen wird, kann sie wegen Sozialwidrigkeit anfechten. Gewinnt der Bedienstete den Prozess, muss ihn der Unternehmer wieder beschäftigen und voll entlohnen. Der Arbeitgeber muss aber nicht für weitere Folgeschäden einstehen, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt.

Geklagt hatte eine ältere Frau: Ihr Betrieb hatte sie gekündigt, weil sie kurz vor Vollendung des Regelpensionsalters stand. Die Frau ging vor Gericht und wehrte sich erfolgreich gegen die Praxis in ihrem Betrieb, nach der Frauen mit 60 Jahren gekündigt werden. Nun aber gab es ein weiteres Problem: Die Frau hatte inzwischen schon ihre ASVG-Pension beantragt, weil sie nicht sicher war, ob sie den arbeitsrechtlichen Prozess gewinnen würde. Da sie aber früher die Auszahlung beantragt hatte, fällt ihre Pension niedriger aus. Auch für diesen Schaden solle der Arbeitgeber einstehen, meinte die Frau.

Der OGH (8 Ob A 76/12b) sah das anders: Man könne sich nach einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nicht auch noch auf das allgemeine Schadenersatzrecht berufen. Nur auf das Gleichbehandlungsgesetz (mit anderen Klagefristen) könne man die weitere Klage stützen. Dies hatte die Frau aber nicht getan.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.03.2013)

Kategorien: Sonstiges

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