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22. Jan. 2015

Sorgfaltspflicht der Massenmedien

Fahrlässiges Handeln oder Unterlassen liegt immer dann vor, wenn dem Schädiger der Vorwurf gemacht werden muss, er hätte bei gehöriger Willensanspannung erkennen können, dass er gefährlich und rechtswidrig handele und anders handeln hätte können. Dabei ist der Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes objektiv zu beurteilen.

Massenmedien: besondere Sorgfaltspflicht


Für die Sorgfaltspflicht der Massenmedien fällt dabei verschärfend ins Gewicht, dass sie ein breites Publikum ansprechen, das Ihnen ein besonders großes Maß an Glaubwürdigkeit beimisst; deshalb trifft Journalisten die Verpflichtung zu sorgfältigen Recherchen und sorgfältige Fluss von der Zuverlässigkeit der Informationsquellen, wobei es für den Umfang dieser Prüfungspflicht wesentlich darauf ankommt, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. (OGH 9. Oktober 2014,6 Ob 106/14 b)

Schulden von zu 2,8 Millionen EUR angehäuft


Ene Firma mit ihrem Sitz in Deutschland hatte auf ihrer Website herabsetzende Behauptungen aufgestellt.“ Schulden vom 2,8 Millionen EUR angehäuft“,“ einige Haupt Akteure von uns haften für die Verbindlichkeiten! "im Falle des Konkurses könnte deren Haftungen auf Spiel stellen“. Diese Behauptungen wurden aufgestellt ohne nähere Nachforschungen über deren Richtigkeit anzustellen.

Im Zuge des Verfahrens war auch die Frage zu klären war überhaupt inländische Gerichte zuständig sind zumal die inkriminierten Behauptungen in einer deutschen Website aufgestellt worden sind. Dazu vermeint der oberste Gerichtshof das diese Website auch Wirkungen nach Österreich gehabt habe und daher das Recht jenes Staates anzuwenden sei in dem die Äußerungen ihre Wirkung entfalten (4 Ob 89/92; 6 Ob 145/12 K).

Kategorien: Sonstiges

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