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30. Jan. 2017

Schon Anbieten erfordert Gewerbeschein

Die gewerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit bedarf grds einer Gewerbeberechtigung. Der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird gem § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 „das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen“. Bei der Beurteilung, ob ein solches Anbieten vorliegt, kommt es auf den objektiven Wortlaut an und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden. Der Tatbestand des Anbietens iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.

Aus der Rsp des VwGH ist der Grundsatz erkennbar, dass es nicht darauf ankommt, dass die Ankündigung wie bei einem Massenmedium an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sondern dass die Ankündigung grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist, was etwa schon bei kleinen Firmentafeln ohne besonderen Auffälligkeitswert der Fall ist (VwGH 10. 6. 1992, 92/04/0044VwGH 5. 9. 2013, 2012/09/0101). Von einer derartigen grundsätzlichen Zugänglichkeit für die gesamte Öffentlichkeit ist bei Veröffentlichungen im Firmenbuch auszugehen, weil schon nach §§ 34 Abs 1 und 35 FBG jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch befugt ist und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren ist.

VwGH 23. 11. 2016, Ra 2016/04/0098

Sachverhalt

Über den Revisionswerber (handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH) wurde eine Geldstrafe iHv € 500,- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage), weil zumindest am 7. 10. 2015 Leistungen des Gewerbes „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler gem § 94 Z 35 GewO“ (An- und Verkauf von Liegenschaften) im Firmenbuch angeboten worden seien. Gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz GewO 1994 sei schon das Anbieten an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Weder die GmbH noch der Revisionswerber habe über eine entsprechende Gewerbeberechtigung für den An- und Verkauf von Liegenschaften bzw für Immobilienmakler bzw Immobilientreuhänder verfügt.

Der VwGH hielt diese Auffassung für nicht rechtswidrig und wies die Revision des Geschäftsführers als unbegründet ab.

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