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10. Jan. 2018

Schock durch schwerste Verletzungen Angehöriger - Schmerzensgeld

Verursacht die Unfallsnachricht einen Schockschaden von Krankheitswert, rechtfertigt dies den Zuspruch eines Schmerzengelds nicht nur im Falle des Todes, sondern auch bei „schwersten“ Verletzungen des Unfallopfers.

Die Erstklägerin, Ehefrau des Zweitklägers, erlitt bei einem Verkehrsunfall schwere Beinverletzungen. Sie befand sich infolge der Schwere dieser Verletzungen 10 Tage auf der Intensivstation eines Krankenhauses. Danach waren insgesamt 13 operative Eingriffe erforderlich. Der Unfall seiner Frau und die Folgen daraus führten beim Zweitkläger zu einer psychischen Erkrankung.

Der Zweitkläger begehrte Schmerzengeld für die erlittenen seelischen Schmerzen und die Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Psychotherapie.

Die Vorinstanzen wiesen dieses Klagebegehren ab. Der Anspruch könnte nur bei „schwersten“ Verletzungen, demnach nur bei einem Pflegefall gleichkommenden Verletzungen des Unfallopfers berechtigt sein. Abgesehen von der ersten Zeit nach dem Unfall sei die Erstklägerin aber kein Pflegefall gewesen. Die Haftungsgrenzen seien eng zu ziehen, um ein Ausufern von Schadenersatzansprüchen zu vermeiden.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Er hielt fest, dass der durch die Nachricht von einer Verletzung des Unfallopfers (ohne Todesfolge) bei einem nahen Angehörigen verursachte Schockschaden mit Krankheitswert einen Zuspruch von Schmerzengeld rechtfertigen kann, wenn es sich um „schwerste“ Verletzungen handelt. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist hingegen für die Haftung des Schädigers bedeutungslos. Ob im Anlassfall die Voraussetzungen für den begehrten Zuspruch vorlagen, konnte anhand der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen noch nicht beurteilt werden.

OGH 2 Ob 136/11f

OGH | 2 Ob 136/11f
OGH | 2 Ob 136/11f

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