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26. Jul. 2013

Schadensminderungspflicht bei Wrack-Verkäufen

Ein fast neuer A4-Kombi wurde durch alleiniges Verschulden des Unfallgegners zu Schrott. Der Geschädigte verkaufte das Wrack an eine ortsansässige Autowerkstatt. Als er nun von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz forderte wendete diese ein, das Wrack hätte über eine spezielle Börse verkauft werden können. Dort wäre der Erlös wesentlich höher gewesen. Die Differenz zum tatsächlichen Verkaufspreis müsse sich der Geschädigte anrechnen lassen. Das Verfahren wurde bis an den Obersten Gerichtshof gezogen. Der OGH (2 Ob 18/13f) stellte klar, dass die Schadensminderungspflicht im gegenständlichen Fall nicht verletzt worden war. Die sogenannten Wrack-Börsen seien zwar in der Versicherungsbranche allgemein bekannt und diese habe auch Zugang zu solchen Börsen. In der Allgemeinheit wisse man aber wenig bis nichts über diese Verwertungsmöglichkeiten. Daher sei es im konkreten Fall nicht vorwerfbar, wenn sich der Geschädigte an einen lokalen Händler gewendet habe.

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

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