Der Geschädigte kann den Einwand, er habe gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, durch den Gegeneinwand, dass derselbe rechnerische Schaden auch beim geforderten Alternativverhalten eingetreten wäre, entkräften. Maßgeblich ist der rechnerische Schaden; dass die realen Schäden unterschiedlich ausgefallen wären, hat keine Bedeutung.
Zwar ist die religiös motivierte Weigerung des Unfallopfers, eine zur Lebenserhaltung notwendige Bluttransfusion durchführen zu lassen, als Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit zu werten. Dieser Verstoß hat jedoch keine Auswirkungen auf Ersatzansprüche eines Angehörigen des infolgedessen verstorbenen Unfallopfers für Begräbniskosten und Trauerschäden, wenn dieser einwendet und nachweist, dass die Ersatzansprüche, die das Unfallopfer im Fall seines Überlebens geltend machen hätte können (Schmerzengeld, Heilungskosten usw), rechnerisch gleich bzw höher ausgefallen wären.
OGH 31. 8. 2016, 2 Ob 148/15a