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20. Okt. 2011

Schadensersatz für Aktionäre

In einem vielbeachteten Urteil hat der OGH in der Klage des Ex-Fotohändlers Christian Niedermeyer gegen die Immofinanz entschieden, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht verhindern kann, dass Aktionäre aus der Prospekthaftung eine Entschädigung erhalten. Die Folgen der Entscheidung sind allerdings umstritten.
In einem der zahlreichen Zivilverfahren, das geschädigte Aktionäre gegen die Immofinanz führen, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst eine richtungweisende Entscheidung getroffen (30. 3. 2011, 7 Ob 77/10i). Die beklagte Emittentin hatte gegen die Scha-denersatzklage unter anderem auch eingewandt, dass die Rückstellung der Aktien Zug um Zug gegen Erstattung des Zeichnungspreises gegen das Verbot der Einlagenrückgewehr verstoßen würde.
Diese Ansicht hatten in Österreich zuletzt nur zwei Rechtsgelehrte vertreten: Mit den Grundsätzen der Kapitalerhaltung ließe es sich nicht vereinbaren, wenn der Aktionär von einem Emittenten im Wege der Prospekthaftung den Zeichnungspreis zurückfordern und damit das Rechtsgeschäft über seine Beteiligung an der Gesellschaft rückabwickeln könnte. Dies würde ihm einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Aktionären verschaffen. Der Aktionär sei mit der Zeichnung ein von allen Mitgesellschaftern gleichermaßen zu tragendes unternehmerisches Risiko eingegangen, das er auch durch die Prospekthaftung nicht abstreifen könne.

Uneingeschränkte Haftung
Der OGH hat diese Überlegungen verworfen und, so wie der deutsche Bundesgerichtshof schon 2005, ausgesprochen, dass die dem Emittenten gesetzlich auferlegte Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt uneingeschränkt zum Tragen zu kommen hat. Ein Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Prinzipien besteht nicht, weil der Aktionär, soweit er Ansprüche auf die Prospekthaftung stützt, als Gläubiger und nicht als Gesellschafter zu betrachten ist. Dies gilt nach dem OGH sowohl für Klein- als auch für Großaktionäre.
Die Entscheidung enthält darüber hinaus auch aufschlussreiche Hinweise, wie bei der Schadensberechnung vorzugehen ist und welche Anforderungen an die
Schlüssigkeit der Klage zu stellen sind. Hat der Anleger die Wertpapiere noch nicht verkauft, kann er deren Rückstellung gegen Erstattung des Kaufpreises verlangen. Allerdings darf er nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn er über sein Vermögen entsprechend den gesetzten Anlagezielen und auf ausreichend informierter Basis disponiert hätte. Dahinter steht die Überlegung, dass der Investor das allgemeine Marktrisiko der von ihm präferierten Asset-Klasse nicht abwälzen kann.

Alternative Investments
Im Prozess sind daher die alternativen Anlagen darzutun, die anstelle des verfehlten In-vestments getätigt worden wären, sowie deren hypothetische Entwicklung. Hätte der Kläger auch damit einen Verlust eingefahren, kann er nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Den Einwand, der Anleger sei auch von anderen Emittenten betrogen worden, wird ein Emittent allerdings nicht mit Erfolg erheben können.
In jedem Fall ist die Haftpflicht der Höhe nach, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, durch den bezahlten Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab
Zahlung des Preises begrenzt. Wurde die Vermögensanlage zwischenzeitig verkauft, gebührt der nach denselben Grundsätzen auszumessende Differenzschaden (Unterschied zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis).
Einige Anleger werden diese Hinweise des OGH zum Anlass nehmen können, das Vor-bringen in ihrem Verfahren entsprechend nachzubessern. Das Höchstgericht hat aber auch gleich klargestellt, dass an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers im Bezug auf eine alternative Veranlagung und deren hypothetische Wertentwicklung, die zu einer Minderung des Schadenersatzes führen kann, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.
Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Rechtspraxis zur Umsetzung des Anlegerschutzes. Allerdings verwundert es, dass der OGH bemüht werden musste, um eine Entscheidung darüber zu erlangen, dass auf EU-Recht basierende gesetzliche Regelungen (wie die Prospekthaftung) tatsächlich gelten und zu respektieren sind.

Stefan Müller, Rechtsanwalt

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