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8. Mrz. 2012

Sachbezüge in der Gastronomie

Die Hotel- und Gastronomiebranche stellt dem Personal regelmäßig freie oder verbilligte Mahlzeiten und Unterkünfte zur Verfügung. Abgabenrechtlich handelt es sich bei diesen Vorteilen um sogenannte Sachbezüge.

Grundsätzlich sind solche Bezüge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig und mit den „üblichen Mittelpreisen“ des Verbrauchsortes inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Unter üblichen Mittelpreisen versteht man jenen Betrag, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um die Leistung am Verbrauchsort zu beziehen. Da die Ermittlung jedoch in der Praxis oft Probleme bereitet, wurden die häufigsten Sachbezüge bundeseinheitlich festgesetzt.

Zurverfügungstellung von Wohngelegenheiten

Für die Gastronomie sind dabei vor allem die Behandlung von freien oder verbilligten Mahlzeiten die Zurverfügungstellung von Wohngelegenheiten sowie der Wert der „freien Station“ von Bedeutung. Prinzipiell gilt dabei, dass nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten im Betrieb der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehaltlich ist.

Schriftliche Vereinbarung im Dienstvertrag

Freie oder verbilligte Mahlzeiten für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe sind steuerfrei, sind nicht in die Berechnung des Jahressechstels aufzunehmen und erhöhen dieses nicht. Weiters unterliegen sie nicht dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer und sind auch sozialversicherungsbeitragsfrei. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung im Dienstvertrag abzuschließen, die sicherstellt, dass die Verpflegung nur auf jederzeitigen Widerruf, ohne Rechtanspruch und nur für Zeiten der Dienstanwesenheit gewährt wird.

Hausgemeinschaft des Arbeitgebers

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist jedoch, dass der Arbeitnehmer weder ganz noch teilweise wirtschaftlich in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Trifft dies zu, handelt es sich um einen Sachbezug in der Form einer „freien Station“. Der Wert dafür beträgt nach der Sachbezugsverordnung € 196,20 monatlich und wir in Zehntelbeiträgen je nach Inanspruchnahme von Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Verpflegung abgabenpflichtig. Werden den Arbeitnehmern Wohngelegenheiten zur Verfügung gestellt, sind die Sätze, die den Arbeitnehmern dafür vom Lohn abgezogen werden müssen, in den Lohntabellen der einzelnen Bundesländer enthalten.

Zurverfügungstellung von einfachen Unterkünften

Abgabenrechtlich ist die Zurverfügungstellung von einfachen arbeitsplatznahen Unterkünften (zB Schlafstelle, Burschenzimmer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies ist für Saisonarbeitskräfte wohl regelmäßig anzunehmen. Stellt die Unterkunft hingegen den Mittelpunkt des Lebensinteresses dar, ist sie als Dienstwohnung zu qualifizieren. Es handelt sich dann um einen Sachbezug, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist und dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer unterliegt.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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