Eine Bestimmung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherungen waren angefochten worden. Dort hieß es, dass die Rechtsanwaltskosten
erst bezahlt werden müssen, wenn die gesamte Tätigkeit abgeschlossen und eine Honorarnote gelegt wurde.
In dem Verfahren ging es um die Frage,
ob es gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl des Versicherungsnehmers verstoße, wenn Kostenvorschüsse nicht geleistet bzw.
keine Zwischenabrechnungen akzeptiert würden. Die Kläger sprachen von einem
„Aushöhlen“ der
Wahlfreiheit, es sei besonders in aufwendigen und langdauernden Verfahren“ faktisch unmöglich“ die freie Anwaltswahl ausüben zu können.
Hohe Bonität rechtfertigt AbschlußzahlungsKlausel
Dem widersprachen die Gerichte und auch der oberste Gerichtshof. Es gebe eine ausreichende Anzahl von Rechtsanwälten-und zwar nicht nur Vertragsanwälte der Versicherung-die nicht auf jederzeitiger Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung bestehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzversicherung eine hohe Bonität zukomme, sodass die
Begleichung der Honoraranwälte
als gesichert angesehen werden muss. Daher könne man auch nicht von einem " verpönten sozialen Druck" sprechen, der die freie Rechtsvertreter Wahl aushöhle.
Der OGH hat die fragliche Bestimmung in alle Richtungen hin überprüft und war der Auffassung dass es sich
nicht um eine „versteckte“ Klausel handelt, dass sie auch nicht als ungewöhnlich und überraschend anzusehen sei. Auch eine
gröbliche Benachteiligung liege nicht vor, ebenso könne man
nicht von einer „verhüllten Obliegenheit" sprechen (OGH 26. November 2014,7 Ob 190/14 P)