1. Nach dem Risikoausschluss gem dem vorliegenden Art 7.1.13. ARB 2000 sind vom Risikoausschluss nur Spiel- oder Wettverträgen ähnliche Spekulationsgeschäfte erfasst. Der Erwerb einer
Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen (ausländischen) Immobilienfonds, bei dem der Veranlagungszweck im Vordergrund steht, ist mit einem
Glücksvertrag in engeren Sinn (Wette, Spiel) nicht vergleichbar und unterliegt daher nicht dem Risikoausschluss des Art 7.1.13. ARB 2000.
2. Nach Art 23.1.1. ARB 2000 wird im allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nur der private Lebensbereich, nicht jedoch der Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit abgedeckt. Der hier strittige Begriff „sonstige Erwerbstätigkeit“ soll diejenige Tätigkeit umfassen, die nicht bereits vom Ausschluss der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit umfasst ist, jedoch nach der Verkehrsauffassung nicht den privaten Lebensbereich betrifft.
Im Anlassfall wurde die von den kl Anlegern erworbene Kommanditbeteiligung von einem Treuhänder gehalten, sodass sich ihre Funktion ausschließlich auf diejenige eines (einmaligen) Geldgebers beschränkte. Daher ist die Veranlagung dem privaten Lebensbereich der Kl zuzuordnen, weshalb auch der Risikoausschluss nach Art 23.1.1. ARB 2000 nicht greift.
3. Im Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds im EU-Raum ist keine Gefahrenerhöhung nach Art 13.1. ARB 2000 iVm § 23 Abs 1 VersVG zu erblicken.
OGH 12. 3. 2015, 7 Ob 210/14d