suchen

13. Jul. 2015

Rechtsgrundlose Gutschrift der Depotbank - Rückabwicklung

Die Gutschrift des (hier vermeintlichen) Verkaufserlöses betr Wertpapiere durch die Depotbank als Kommissionärin am Konto des Kunden (Kommittent) erfolgt im zweipersonalen Verhältnis und begründet daher mangels Anweisungslage keine abstrakte Verbindlichkeit der Depotbank, weil sie selbst an den Kunden eine Leistung - hier aus dem Kommissionsverhältnis - erbringen will. In einem solchen Fall hat die Buchung am Konto bloß deklaratorische Bedeutung, weswegen eine grundlose Gutschrift (hier: irrtümliche Leistung der Zahlstelle eines Fonds) ohne weiteres berichtigt werden kann.

Die Buchung am Konto des Kunden beruhte auf dem zwischen den Parteien bestehenden Kommissionsverhältnis. Mit der Zuzählung des (vermeintlichen) Erlöses aus dem Kommissionsgeschäft wurde daher gerade kein Rechtsschein begründet, nach dem der Kunde - mag er auch gutgläubig gewesen und wegen der (irrtümlichen) Zahlung des Dritten an die Kommissionärin von einem wirksamen Wertpapierverkauf ausgegangen sein - berechtigt darauf vertrauen hätte können, die Zahlung sei einem anderen als der Depotbank zuzurechnen. Damit stellt sich hier - wie generell im zweipersonalen Verhältnis - erst gar nicht die Frage, ob die Leistung für einen anderen als dem Erbringer erfolgt sein konnte, weswegen die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auch nur zwischen der durch die Leistung verkürzten Depotbank und dem durch die Ausnützung der Gutschrift bereicherten Kunden stattfinden kann.

OGH 3. 3. 2015, 1 Ob 17/15d

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.