Da das Veräußerungs- und Belastungsverbot ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht ist, bleibt es im Fall der Insolvenz des Berechtigten in dessen freier Verfügung. Folglich kann der Masse- bzw Insolvenzverwalter des Berechtigten nicht legitimiert sein, im Grundbuchverfahren ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Löschung des Verbots zu erheben.
OGH 25. 9. 2015, 5 Ob 168/15i