Aus § 8a Abs 2 StVO ist nicht abzuleiten, dass in einer Einbahn, in der Radfahren in die Gegenrichtung erlaubt ist, der vorhandene Radfahrstreifen von Radfahrern in beide Fahrtrichtungen befahren werden dürfte. Ein Radfahrstreifen, der aus Sicht der Hauptfahrrichtung am linken Fahrbahnrand markiert ist, darf nur von Radfahrern benützt werden, die gegen die Einbahn fahren.
Ein Radfahrer muss seine Geschwindigkeit auf halbe Sicht vermindern und in der Folge anhalten, wenn er einen anderen Radfahrer bemerkt, der ihm auf dem Radfahrstreifen entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung entgegenkommt, und ein sicheres Passieren aufgrund der Breite des Streifens nicht möglich erscheint. Ansonsten trifft ihn ein (Mit-)Verschulden an der Kollision. Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er davon ausgegangen ist, der entgegenkommende Radfahrer werde rechtzeitig vom Radfahrstreifen auf die Hauptfahrbahn ausweichen.
OGH 26. 1. 2017, 2 Ob 100/16v