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20. Mai. 2015

Radfahrer gegen Slackline-keine Haftung

Eine Slackline ist ein nicht ganz straff gespanntes Gurtband auf dem balanciert wird. Im Linzer Donaupark war zwischen 2 Bäumen eine solche Slackline gespannt waren. Und zwar in einer Höhe von 1,2 m. Die Fläche rundum war als Spiel und Liegewiese gewidmet.
Ein Radfahrer der eine Abkürzung nahm, kollidierte mit diesem Gurt. Mit seinem Schadensersatzanspruch hatte er aber kein Glück.
Denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese kann nach Rechtsprechung und Lehre von der Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung der Gefahrenquelle bis zu deren zumutbaren Absicherung reichen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht erkennbar ist.
Die Gerichte waren im gegenstndlichen Fall unisono der Auffassung (LG Lins 14 R/9 15 i), dass eine zusätzliche Absicherung nicht erforderlich gewesen sei, weil eine neon-vieloettfarbene Slackline genügend Aufmerksamkeitswert habe. Absperrungen davor, wie sie der Radfahrer in seiner Klage gefordert hatte, würden wiederum zu weiteren Vorkehrungen davor führen also im Endeffekt zu einem Perpetuum Mobile von Absicherungen.
Der langen Rede kurzer Sinn: Der Radfahrer, der den Radweg ohne zwingenden Grund verlassen hat, hätte das Hindernis leicht erkennen können und ist daher in seinem Unfall selbst schuld
Mag. Johannes Sander RAA

Mag. Johannes Sander RAA

Experte für Skiunfälle und Sportrecht

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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