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18. Feb. 2015

Provisionsverzicht kann sittenwidrig sein

Der Oberste Gerichtshof schützt in einer jüngst ergangenen Entscheidung (OGH 22. Oktober 2014 3Ob 138/14 m) Versicherungsvertreter vor einem ruinösen Provisionsverzicht und erklärt einen solchen als sittenwidrig und daher unwirksam.

Folgeprovisionen umfassen regelmäßig sowohl eine Abgeltung für die Vermittlung der Versicherungsverträge als auch für die Betreuung des Versicherungsnehmers während der Vertragsdauer. Bei richtiger Betrachtung wird jener Anteil an der Gesamtvergütung, der für die erforderliche Vermittlung des Abschlusses gezahlt wird immer den größeren Teil ausmachen; denn die Versicherungsunternehmen zahlen primär für die erfolgreiche Tätigkeit des Versicherungsvertreters d.h. für den Abschluss eines Vertrages

Schutz für arbeitnehmerähnliche Agenten


Wird bei Abschluss eines Agenturvertrages mit einem arbeitsnehmerähnlichen Versicherungsvertreter vereinbart, dass auch im Fall der Beendigung des Agenturvertrages durch unbegründete, d.h. ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter die bei der Beendigung bereits verdienten aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Provisionen in Gestalt von Folgeprovisionen erloschen sollen, so ist diese Vereinbarung sittenwidrig und nichtig.
Der Gesetzgeber toleriert derartige Verzichte nur, wenn sie durch einen Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters egalisiert oder zumindest abgefedert werden, weil damit die sonst zu befürchtende jedoch zu verhindernde Existenz-Bedrohung des Versicherungsvertreters vermieden wird. Hier ist aber ein Ausgleichsanspruch geradezu ausgeschlossen, was eine solche Klausel sittenwidrig und daher unwirksam macht.

Kategorien: Sonstiges

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