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13. Apr. 2015

Postings-Kontrollprogramm keine journalistische Tätigkeit

Wenn jemand durch ein Posting auf einer Internetplattform beleidigt wird, so kann er vom Betreiber die Bekanntgabe von Name, Adresse und E-Mail des Posters  verlangen. Der Betreiber kann sich nicht auf das Reaktionsgeheimnis berufen wenn das Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer wie immer gearteten  journalistischen Tätigkeit steht.

Tätigkeit eines Medien-Mitarbeiters erforderlich

Hierzu ist Voraussetzung dass zumindest irgendeine Tätigkeit, Kontrolle oder Kenntnisnahme durch einen Medienmitarbeiter erfolgt, damit der Schutz des Mediengesetzes (Reaktionsgeheimnisses) in Anspruch genommen werden kann.

Computer-Check ist keine journalistische Tätigkeit

Der bloße Umstand dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vorher prüft, reicht aber nicht aus dem erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen.

Die Forderung des Geschädigten die entsprechenden Daten bekannt zu geben, damit er  gerichtlich gegen den Beleidiger vorgeben kann, es sohin berechtigt und ist insbesondere auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung oder in das Redaktionsgeheimnis nach dem Mediengesetz. (OGH 15. Dezember 2014,6 Ob 1 88/14m)

Chance auf Verurteilung

Für die Herausgabe der für eine Klagsführung erforderlichen Daten ist in einem solchen Fall nur, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Feststellung der Identität des Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts gegeben ist und über dies glaubhaft gemacht werden kann, dass die Kenntnis dieser auf Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Dabei genügt es, dass auch ein juristischer Laie der Auffassung sein könnte, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht von vornherein gänzlich auszuschließen ist (OGH 15. Dezember 2014,6 B1 88/14 m bzw. 6 Ob 1 33/13 x)

Kategorien: Sonstiges

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