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26. Apr. 2016

Pflichtversicherung unabhängig vom konkreten Nutzen für Versicherten

Rainer Geißler war viele Jahre Richter am Handelsgericht; von 2002 bis 2010 war er dessen Präsident. Mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit als Vortragender überschritt er 2013 die Versicherungsgrenze von damals 4641,60 Euro. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft schrieb ihm deshalb monatliche Pensionsbeiträge von 157,84 Euro vor. Eine Gegenleistung ist dafür nicht in Sicht: Nach Geißlers Berechnungen müsste er bis 85 und länger ausreichend verdienen, um einen Pensionsanspruch zu erwerben.

Mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blitzte Geißler ab: Die Richterin berief sich auf eine ständige VfGH-Rechtsprechung, die unter Verweis auf die Risikogemeinschaft das beklagte Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung deckt. Wie die neuerliche Ablehnung nun zeigt, ist der VfGH nicht gewillt, diese Judikatur zu überdenken. Detail am Rand: Die sozialversicherungsfreundliche Entscheidung wurde von VfGH-Mitglied Rudolf Müller als Referent vorbereitet; Müller ist auch Vorsitzender der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung im Sozialministerium.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) beharrt auf seiner Judikatur, wonach eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung auch dann statthaft ist, wenn sie dem Einzelnen nichts bringt. Mit knappen Worten lehnte er eine Beschwerde ab, mit welcher der pensionierte Wiener Handelsgerichtspräsident Rainer Geißler die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen durch die gewerbliche Sozialversicherung bekämpft hatte. „Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft ist unabhängig davon verfassungsrechtlich unbedenklich, ob und in welchem Ausmaß daraus für den Einzelnen Vorteile entstehen“, sagt der VfGH (E 37/2016-6).


 

 

Kategorien: Sonstiges

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