Es gehört zu den Grundprinzipien der Justiz, dass die Gerichte die Glaubwürdigkeit von Zeugen nach eigenem Ermessen beurteilen. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur in Ausnahmefällen, zB wenn es Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder Entwicklungsstörung gibt, kann das Gericht anordnen, diesbezüglich einen Sachverständigen beizuziehen (OGH 21. 8. 2013, 15 Os 108/13s).