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30. Jun. 2014

Neuerungen in der Schiedsgerichtsbarkeit

Markus Moser hat in einem Artikel im Standard die wesentlichen Änderung in der Schiedsgerichtsordnung dargestellt.

„Instanzenzug verkürzt: Neue Wiener Regeln bringen kleine, aber wichtige Neuerungen in der Schiedsordnung

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zur staatlichen Rechtsdurchsetzung erfreut sich anhaltend hoher Bedeutung. Es hat sich ein reger Wettbewerb darum gebildet, als Sitz von Schiedsverfahren möglichst attraktiv zu sein.

Dieses Jahr gab es auf dem Schiedsstandort Wien gleich zwei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen: Zum einen hat der Gesetzgeber mit dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 den Instanzenzug für Aufhebungsklagen verkürzt: Ab 1. Jänner 2014 entscheidet der Oberste Gerichtshof als erste und letzte Instanz über Aufhebungsklagen gegen Schiedssprüche.

Änderung Schiedsordnung

Parallel dazu beschloss das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) die erste Änderung seiner Schiedsordnung ("Wiener Regeln") seit 2006, um internationale Trends und lokale Erfahrungswerte der vergangenen Jahre in Textform zu gießen.

Die neuen Wiener Regeln traten bereits zum 1. Juli 2013 in Kraft. Die Veränderungen zu den alten Regeln sind dabei eher punktuell und technischer Natur: Die Einfachheit, Verständlichkeit und Flexibilität der Wiener Regeln wurden beibehalten.

Mehrparteienverfahren und die Einbeziehung Dritter: Nicht jedes Schiedsverfahren hat nur einen Kläger und einen Beklagten. Stehen einander mehrere Parteien gegenüber, kann es aber zu Komplikationen kommen. Was passiert etwa, wenn sich zwei Beklagte nicht auf die Bestellung "ihres" Schiedsrichters einigen können? Die entsprechenden Regeln wurden grundlegend modernisiert.

Auch die Beiziehung Dritter zu einem Schiedsverfahren kann zweckmäßig sein: etwa von Gehilfen, die einem Haftungsregress ausgesetzt wären. Doch es ist wie in zwischenmenschlichen Beziehungen: Kommt ein Dritter hinzu, wird es kompliziert. Die neuen Wiener Regeln wählen bewusst einen sehr liberalen Ansatz: Dem Schiedsgericht soll maximale Flexibilität gegeben werden, den Dritten - etwa als Nebenintervenienten - einzubinden.

Verbindung von Schiedsverfahren Aus Zeit- und Kostengründen ist es häufig sinnvoll, Schiedsverfahren über verwandte Ansprüche zu verbinden. Die Verbindung von Verfahren am selben Schiedsort ist nach den neuen Wiener Regeln deutlich einfacher: Entweder die Parteien stimmen der Verbindung zu, oder in den Verfahren wurden bereits dieselben Schiedsrichter bestellt oder benannt. Das Präsidium des Internationalen Schiedsgerichts kann dann der Verbindung zustimmen.

Kostenvorschuss Um ein Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln in Gang zu bringen, müssen beide Parteien einen Kostenvorschuss erlegen. Bisher war es oft so, dass sich Schiedsbeklagte weigerten, ihren Anteil am Kostenvorschuss zu zahlen. Dann musste der Schiedskläger auch den Anteil des Beklagten vorschießen. Jetzt ist das Schiedsgericht ermächtigt, der zahlungsunwilligen Partei noch vor der Erlassung des Endschiedsspruchs die Zahlung ihres Vorschusses aufzutragen.

Beschleunigtes Verfahren Nicht alle Schiedsverfahren sind hochkomplex: In der Praxis gibt es auch Dispute mit kleinem Streitwert und überschaubarem Sachverhalt. Nach dem Vorbild anderer Schiedsordnungen eröffnen die Wiener Regeln nun ebenfalls die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das kürzere Fristen, weniger Schriftsätze und Verhandlungen und die Bestellung eines Einzelschiedsrichters vorsieht. Um es zur Anwendung zu bringen, müssen es die Parteien aber ausdrücklich in der Schiedsklausel vereinbaren (opt-in). (Markus Moser, DER STANDARD, 23.10.2013).“

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