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16. Jan. 2013

Nachwirkung von Kollektivverträgen

Kollektivvertragswesen ist sozial-, wirtschafts- und gesellschaftspolitisch von wesentlicher Bedeutung. Kollektivverträge sind traditionell das zentrale Instrument der österreichischen Lohnpolitik. Sie werden nicht von staatlicher Seite verordnet, sondern im Sinne der Sozialautonomie von den Repräsentanten der unmittelbar Betroffenen, also Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ausgehandelt, wodurch sie eine zentrale Funktion zur Aufrechterhaltung des sozialen Friedens einnehmen.

Doch was passiert, wenn sich die Kollektivvertragsparteien nicht auf einen neuen nicht einigen können? In zeitlicher Hinsicht ist zwischen auf unbestimmte Zeit und befristet abgeschlossenen Kollektivverträgen zu unterscheiden. Oftmals ist der lohnrechtliche Teil mit einer Laufzeit von zwölf Monaten ausgestattet, also befristet, wohingegen der restliche Teil, das sogenannte Rahmenrecht, unbefristet gilt.

Auf Dauer angelegt

Ein Kollektivvertrag ist ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis und muss, wenn man nicht länger an ihm festhalten will, entweder durch einen neuen ersetzt oder durch einen eigenen Akt beendet werden. Für die Beendigung kommen die einvernehmliche Lösung durch die Vertragsparteien, die vorzeitige Lösung aus wichtigem Grund und der Zeitablauf bei Vereinbarung einer Befristungs- oder Bedingungsklausel in Betracht.

Befristete wie auch unbefristete Kollektivverträge entfalten nach Außerkrafttreten infolge jeder Art der Beendigung jedoch eine so genannte „Nachwirkung“. Das ist insofern eine Besonderheit, als etwa Betriebsvereinbarungen nicht in jedem Fall eine solche Wirkung entfalten. „Nachwirkung“ bedeutet, dass die Anwendbarkeit des an sich erloschenen Kollektivvertrags für seinerzeit von ihm erfasste Arbeitsverhältnisse bestehen bleibt, bis ein neuer Kollektivvertrag (oder eine Betriebsvereinbarung oder auch ein Einzelvertrag) abgeschlossen wird.

Die Nachwirkung erfüllt die wesentliche Funktion, einen kollektivvertragslosen Zeitraum zu überbrücken (OGH9ObA506/87) und den Arbeitnehmern das Entgelts- und Leistungsniveau des (aus welchem Grund auch immer) erloschenen Kollektivvertrags zu erhalten.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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