Ein Telefonanbieter hatte den Kunden
versprochen, für die Dauer der Vertragszeit bzw.
ein Leben lang keine Erhöhung zu verlangen. Er wollte nun eine Preiserhöhung über die
Hintertür einführen und verlangte eine jährliche
Servicepauschale im Betrag von € 15,00.
Die Bundesarbeiterkammer klagte deswegen und hat in der ersten Instanz zunächst keinen Erfolg. Ihre Rechtsmittel waren jedoch erfolgreich. Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 115/13k) gab der Klägerin jedoch recht. Er stellte das Aufdringen einer nicht bestellten Leistung fest, sowie die Ausnützung einer Machtposition und qualifizierte dies als
aggressive Geschäftspraxis die
unlauteren Wettbewerb darstelle.