Der als Doppelmakler tätige Immobilienmakler darf Informationen des Verkäufers ungeprüft an den Käufer weitergeben, solange er keine Hinweise auf ihre Unrichtigkeit hat.
Den Immobilienmakler treffen zwar grundsätzlich keine besonderen Nachforschungspflichten. Im Fall der Vermittlung einer Eigentumswohnung an einen Konsumenten ist er jedoch zumindest verpflichtet, in den Wohnungseigentumsvertrag und das Grundbuch Einsicht zu nehmen, um Besonderheiten des Nutzungsrechts oder der Kostentragung feststellen und den Käufer darauf hinweisen zu können.
Wenn der Wohnungskaufvertrag ein besonderes Nutzungsrecht umfasst, das im Grundbuch nicht aufscheint (hier: Nutzungsrecht am Wellnessbereich des angrenzenden Hotels), muss sich der Immobilienmakler nach dessen Rechtsnatur erkundigen und den Käufer darauf sowie auf diefehlende bücherliche Absicherung hinweisen. Hat er dies schuldhaft unterlassen, haftet er dem Käufer für den Vertrauensschaden, wenn sich später herausstellt, dass es sich lediglich um ein Prekarium handelt, das vom Dritten jederzeit widerrufen werden kann.
OGH 11. 7. 2016, 5 Ob 93/16m