An sich sind Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich einzubringen und zwar bei der belangten Behörde. Wenn diese Behörde allerdings eine mündlich vorgebrachte Beschwerde schriftlich aufnimmt und sie vom Beschwerdeführer unterschreiben lässt, so ist dieses Protokoll als eine wirksam schriftlich eingebrachte Beschwerde anzusehen (Ra 2015/02/0159). Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass für Behörden keine Verpflichtung besteht, auf diese Art und Weise vorzugehen. Es handelt sich also um ein (wohl einmaliges) Entgegenkommen.