Gesetzlich vorgeschrieben sind Firma durch Radfahrer Schutzhelme. In einer neueren Entscheidung hat nun der oberste Gerichtshof ausgesprochen das einen Motorradfahrer ein Mitverschulden treffen kann, wenn er keine übliche Motorradschutzbekleidung getragen hatte.
Im gegenständlichen Fall fuhr ein junger Mann mit seinem Motorrad nur eine kurze Strecke zu seinem Fischteich. Er trug einen Helm, war aber sonst leicht bekleidet. Bei einem Überholmanöver stieß er mit einem PKW zusammen. Diese PKW Lenker hatte seinerseits im letzten Augenblick und ohne ein Blinkzeichen eine Kolonne überholt.
Die Route Gerichte dienen zunächst von einem Alleinverschulden des PKW-Lenkers aus. Der oberste Gerichtshof sah das anders. Er reduzierte das
Schmerzensgeld um einen Viertel und meinte man müsse davon ausgehen dass ein“ einsichtiger und lustiger Frage hat seinen auch bei einer kurzen Fahrt eine adäquate Schutzkleidung trage (2 OB 118/15 m)