Eine Dienstbarkeit wird nicht unzumutbar ausgeweitet, wenn der Berechtigte statt mit dem Traktor nunmehr mit einem Allradfahrzeug zu seiner Alm zufährt. Die Servitutsrechte müssen der modernen technischen Entwicklung angepasst werden.
Ein Landwirt nutzte eine im Zeitverlauf ersessene Dienstbarkeit (Servitut), um über fremden Grund auf seine Almhütte zu fahren. Dass er nicht, wie einst üblich, mit einem Pferdekarren von 1,20 bis 1,40 Meter Breite fuhr, war klar; er benützte aber auch keinen – breiteren – Allradtraktor (1,90 Meter), sondern steuerte einen geländegängigen Pkw (1,95 Meter) über den Fahrweg. Vier bis sechs Mal jährlich kümmerte er sich um die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Hütte.
Der Grundeigentümer wollte ihm die Fahrt mit dem SUV verbieten und nur noch echte Nutzfahrzeuge tolerieren. Die Gerichte lehnten das aber ab. Wie der OGH ausführte, dürfen Servitute zwar nicht ausgeweitet, aber der technischen Entwicklung angepasst werden. Das Grundstück werde durch das Auto auch nicht erheblich stärker belastet (9 Ob 28/13b).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz