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19. Dez. 2016

Minderung des Scheidungsunterhalts bei Gefährdung des eigenen Unterhalts

Gem § 67 Abs 1 EheG entfällt oder mindert sich der nach § 66 EheG zustehende Scheidungsunterhalt nach Billigkeit, wenn durch die Unterhaltsleistung der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre. Die Ursache der Gefährdung ist unerheblich. Als Grund kommen daher nicht nur die im Gesetz angeführten sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners in Betracht. Schon der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen aufgrund seines relativ geringen Pensionseinkommens bei voller Unterhaltsleistung nur noch Mittel in Höhe der Ausgleichszulage verbleiben würden, kann eine Unterhaltsminderung rechtfertigen.

Wenn der Unterhaltsberechtigte deshalb bedürftig ist, weil er während der Zeit seiner Erwerbsfähigkeit anders als der Unterhaltspflichtige nur selten beruflich tätig war, kann dies bei der Billigkeitsabwägung nach § 67 Abs 1 EheG zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

OGH 26. 9. 2016, 4 Ob 82/16m

Sachverhalt, Entscheidungsgründe

Der Ehe der Streitteile wurde 1989 aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden. Die Beklagte bezieht eine Pension in Höhe von durchschnittlich ca 1.160 € netto pro Monat. Der 1947 geborene Kläger, der nur selten sozialversichert erwerbstätig war und zehn Jahre lang vom Erbe seines Vaters lebte, erhält (abgesehen von der Ausgleichszulage und einer Mindestsicherungsleistung) eine Berufsunfähigkeitspension iHv ca 300 € pro Monat.

Die Vorinstanzen legten den Ergänzungsunterhaltsanspruch des Klägers nach § 66 EheG mit ca 280 € fest (40 % des Familieneinkommens abzüglich der Berufsunfähigkeitspension als einziges anrechenbares Einkommen).

Der OGH minderte die Unterhaltsleistungen in Anwendung von § 67 Abs 1 EheG - dem Begehren der Beklagten entsprechend - auf 130 €. In Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Klägers für seine Bedürftigkeit und aufgrund des Umstandes, dass die Mittel der Beklagten ansonsten selbst unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fallen würden, entspreche die Minderung der Billigkeit.

Die in der Lit zum Teil vertretene Auffassung, dass eine Unterhaltsminderung nach § 67 Abs 1 EheG nur dann in Betracht kommt, wenn die Gefährdung des Unterhalts aus anderen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners (insb anderen Sorgepflichten) folgt, lehnte der OGH ab.

 

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