Ein nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft iSd § 6 Abs 3 MaklerG ist insb dann anzunehmen, wenn es zwar dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ entspricht, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person geschlossen wurde.
Im vorliegenden Fall ist die wirtschaftliche Zweckgleichwertigkeit zu bejahen: Nach der Provisionsvereinbarung mit der bekl GmbH sollte der Makler im Fall der Vermittlung von Investoren für die Realisierung einer Tiernahrungsfabrik auf einem bereits dafür zur Verfügung stehenden Grundstück der Bekl eine Provision von 2 % der vermittelten Gesamtinvestitionssumme erhalten. Die beigebrachten Investoren wollten das Projekt mit der Bekl allerdings nicht umsetzen, weshalb zur (schlussendlich auch erfolgten) Umsetzung des Projekts mit diesen Investoren auf diesem Grundstück eine weitere Gesellschaft gegründet wurde, deren Geschäftsführer ua der Geschäftsführer der Bekl ist und an der dieser als Minderheitsgesellschafter beteiligt ist.
OGH 30. 8. 2016, 6 Ob 155/16m
Entscheidung
Der OGH hat bei einem nahezu identen Sachverhalt bereits in der E 4 Ob 155/13t (wobl 2014/112 [zust Kothbauer „Urform des zweckgleichwertigen Geschäfts“], vgl auch 10 Ob 2119/96g) die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 MaklerG als erfüllt angesehen. Davon abzugehen sieht der erkennende Senat keine Veranlassung. Dass es einer zumindest Mehrheitsbeteiligung des Geschäftsführers bedurft hätte - wie die Bekl in ihrer Revision offensichtlich meint -, lässt sich diesen Entscheidungen nicht entnehmen, abgesehen davon, dass ihm als Geschäftsführer (auch) der neu gegründeten Betreibergesellschaft Einfluss auf deren Geschäftsgebarung zukommt.