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22. Feb. 2018

Lift im Wohnungseigentum - eigener Kostenschlüssel

Ungleiche Nutzungsmöglichkeiten des Personenaufzugs können einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel rechtfertigen.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer (ohne Kellerabteil und ohne Garagenplatz); sein Objekt liegt im Hochparterre des Hauses, wo er als Arzt eine Privatordination betreibt. Er begehrte einen abweichenden Aufteilungsschlüssel dahin, dass er keinen Anteil an den Betriebs- und Reparaturkosten sowie der Reparaturrücklage für den Aufzug zu tragen habe. Er und seine Patienten könnten den Aufzug aufgrund der Lage seines Objekts im Hochparterre nicht benutzen.

Der Antrag blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Der OGH gab dem Rechtsmittel des Antragstellers teilweise Folge und entlastete diesen zu 3/4 von der Tragung jener Kosten, die auf den Aufzug des Hauses entfallen.

In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt: Für den Antragsteller und seine Patienten besteht, weil die Liftstation nicht im Erdgeschoss, sondern im Hochparterre liegt, wo sich auch die Ordination des Antragstellers befindet, zunächst überhaupt keine sinnvolle Möglichkeit, den Lift zu benützen. Es bleibt nur die Nutzungsmöglichkeit durch den Hof, den Abgang in den Keller zur Kellereinstiegsstelle, um dann ein Stockwerk zum Objekt des Antragstellers im Hochparterre zu überwinden. Da beim Kellereingang zwei Stufen zu überwinden sind, kann auch hier nicht von einem barrierefreien Zugang für Patienten die Rede sein. Nur in Einzelfällen, etwa mit einem Kinderwagen oder mit Lasten, kann eine solche Verwendung sinnhaft sein, ebenso wie die Verwendung zum Abfalltransport vom Hochparterre zu den Abfallbehältern, wenngleich diese Möglichkeit auch nur einmal wöchentlich in Anspruch genommen wird. Wegen dieser bloß untergeordneten Benützbarkeit für den Antragsteller hat dieser nur im Umfang von ¼ zu den Kosten des Lifts beizutragen

OGH 5 Ob 48/12p 


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