suchen

18. Sep. 2012

Liebeslohn einklagbar

Der Oberste Gerichtshof hat in der Frage, ob Prostituierte ihr Entgelt einklagen können, grundsätzlich geändert. Noch im Jahre 1989 waren die Höchstrichter der Meinung, dass eine Entgelt für Geschlechtsverkehr zu verlangen sittenwidrig sei. In seiner neuen Entscheidung meint der OGH jetzt sei Prostitution in Österreich nicht mehr verboten. Es gäbe sogar landesgesetzliche Vorschriften, die die Rahmenbedingungen für Prostitution und Bordelle regeln. Die Höchstrichter (3 Ob 45/12 g) klipp und klar: „Wurde die sexuelle Handlung gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltförderung.“ Auch Bordellbetreiber können in Zukunft ihre Kunden belangen, wenn sie die Zahlung verweigern.  

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.